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S A T Z U N G

§1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

Sängerbund 1874 Heidelberg-Schlierbach e.V.

und hat seinen Sitz in Heidelberg. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Heidelberg eingetragen.

§2
Zweckbestimmung

Der Verein ist Mitglied im D e u t s c h e n C h o r v e r b a n d .

Er macht es sich zur Aufgabe, durch Pflege und Vermittlung des Chorgesangs das kulturelle Leben im Stadtteil Schlierbach mitzugestalten. Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig. Parteipolitische und konfessionelle Bindungen werden nicht eingegangen, jedoch kann der Chor bei gemeinnützigen parteipolitischen Veranstaltungen ebenso mitwirken wie bei Veranstaltungen christlicher Kirchengemeinden.

Seiner Aufgabe wird der Verein gerecht durch:

1. Abzuhaltende Chorübungsstunden
2. Durchführung eigener Veranstaltungen
3. Mitwirkung bei Veranstaltungen verschiedener Art.

M i t g l i e d s b e i t r ä g e und a n d e r e Z u w e n d u n g e n dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

§3
Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

1. Chormitgliedern
2. Fördernden (unterstützenden) Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Zwecke des Vereins unterstützen will, ohne Mitglied des Chors zu sein

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Die Chormitglieder werden gebeten, regelmäßig an den Chorstunden teilzunehmen.

Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Ebenso kann aus besonderem Anlass eine Umlage beschlossen werden.

Über die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages und der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich.                                       Nach oben

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem/der Betroffenen die Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu.
 

§4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, ist jedoch schriftlich anzuzeigen. Beiträge müssen noch bis zum Ende des Jahres gezahlt werden.

Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und den Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung , die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge. dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung                                                  
2. Der Vorstand

§6
Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres, möglichst im Januar, durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.

Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Eine Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder dessen /deren Vertreter/in geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den/die Schriftführer/in protokolliert.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    a) Feststellung, Abänderung der Satzung

    b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands;

    c) Wahl des Vorstands;

    d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern/innen auf die Dauer von 2 Jahren;

    e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;

    f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands;

    g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

    h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;

    i) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

    j) Entgegennahme des Berichts des Chorleiters

     

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

§7
Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

1. Erste/r Vorsitzende/r
2. Zweite/r Vorsitzende/r
3. Hauptkassierer/in
4. Schriftführer/in                                                               Nach oben 
5. Den Beisitzern/innen 

Der Vorstand wird auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Jeder hat Alleinvertretungsrecht. Erster Vorsitzender, zweiter Vorsitzender, Hauptkassierer und Schriftführer werden jeweils auf zwei Jahre gewählt. Es werden abwechslungsweise erster Vorsitzender und Hauptkassierer im ersten Jahr sowie zweiter Vorsitzender und Schriftführer im darauf folgenden Jahr gewählt. Dadurch sind immer zwei Mitglieder des Hauptvorstandes im Amt. Alle Beisitzer werden jeweils auf ein Jahr gewählt. Alle Wahlen können geheim oder durch Handerheben erfolgen.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom/von der Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.

Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden und Schriftführer/in zu unterzeichnen.

Der Vorstand kann eine Geschäfts- und/oder Ehrenordnung beschließen

 

§8
Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§9
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren/ innen.

Diese Satzung wurde der Jahreshauptversammlung am 26. Januar 1993 vorgelegt und von dieser verabschiedet.

 

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